Jeder hat wohl schon einmal Software gekauft und irgendwann nicht mehr benötigt. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat kürzlich entschieden, dass der Grundsatz der Erschöpfung des Verbreitungsrechts für Software auch dann gilt, wenn der Inhaber des Urheberrechts die Kopien seiner Software per Download vertreibt. Auf gut Deutsch: Auch per Download vertriebene Software darf weiterverkauft werden (Aktenzeichen C-128/11 (PDF)). Bisher war lediglich 100%ig geklärt, dass auf Datenträgern erworbene Software wieder vermarktet werden darf.
Interessant ist, dass laut den EU-Richtern der Weiterverkauf sogar dann erlaubt ist, wenn der Lizenzvertrag eine spätere Veräußerung untersagt. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die Beschränkung des Erschöpfungsgrundsatzes auf Programmkopien auf Datenträgern den Herstellern ja erlauben würde, die Verbreitung von Kopien aus dem Internet heruntergeladener Kopien zu kontrollieren. Sie könnten dann bei jedem Weiterverkauf erneut Entgelt verlangen. Nach Ansicht des Gerichts ginge das aber über das zur Wahrung des geistigen Eigentums Erforderliche hinaus.
Die Richter haben auch noch einmal explizit darauf aufmerksam gemacht, dass bei einem Weiterverkauf von Software der Verkäufer dafür sorgen muss, dass die Kopien der Programme bei ihm vollständig und endgültig gelöscht sind – klar, denn Software zu kopieren und zu verkaufen ist natürlich illegal.
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